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MPU wegen Alkohol

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erleichtert Fahrerlaubnisbehörden mit einer Entscheidung vom 17.03.2021, Aktenzeichen 3 C 3.20, in gewissen Fällen auch bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von der Vorlage einer positiven MPU abhängig zu machen.

Das dürfte in der Praxis für viele Betroffene zu mehr Problemen bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führen.

Was hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?

Im vorliegenden Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde von einem Betroffenen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage einer MPU abhängig gemacht. Zuvor war diesem die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille am Steuer erwischt worden war.

Als dieser nun die Wiedererteilung bei der zuständigen Behörde beantragt hatte, verlangte die Behörde die Vorlage einer MPU. Dieser Aufforderung kam der Betroffene nicht nach, weshalb die Behörde die Wiederteilung ablehnte.

Zurecht - befand das Bundesverwaltungsgericht nun!

MPU kann öfter verlangt werden

Bisher war es Verwaltungspraxis bei Alkoholdelikten mit dem KfZ in der Regel eine MPU erst ab einem Wert von 1,6 Promille zu verlangen. Ab diesem Wert ist eine MPU als obligatorisch in der Fahrerlaubnisverordnung festgeschrieben. Das bedeutet aber nicht, dass bei einem Wert unter 1,6 Promille nicht doch eine MPU verlangt werden kann, wie das Bundesverwaltungsgericht nun klargestellt hat.

Liegen „sonstige Tatsachen“ vor, die die Annahme für einen künftigen Missbrauch vermuten lassen, kann auch unter dem Wert von 1,6 Promille eine MPU gefordert werden.

Hier war es so, dass der Betroffene bei einer erheblichen Alkoholisierung mit 1,1 Promille keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte. Was im ersten Moment positiv erscheint, ist jedoch ein Problem, denn: Wer mit solch einer Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen hat, scheint doch den Alkohol sehr gewohnt zu sein und es liegt der Verdacht des Missbrauchs nahe.

Dann ist die Behörde berechtigt, genauer zu hinterfragen, sprich eine MPU anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden.

Was bedeutet das?

Bisher war es in der Regel so, dass ein Betroffener nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille neben der Strafe noch die Fahrerlaubnis vom Strafgericht entzogen bekam und mit einer Sperre zur Wiedererteilung belegt wurde, vor welcher er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht bei der Behörde beantragen konnte. Nach Ablauf der Sperre, wurde die Fahrerlaubnis meist ohne große Probleme wieder erteilt.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder bei Wiederholungstätern musste eine MPU vorgelegt werden.

Dies kann jetzt auch bei Vorliegen von sonstigen Tatsachen auch schon vorher der Fall sein, z.B. neben den fehlenden Ausfallerscheinungen auch die Uhrzeit der Alkoholisierung.

Wer früh morgens oder tagsüber erheblich alkoholisiert angetroffen wird, kann auch schon solche sonstigen Tatsachen begründen.

Von Anfang an von Experten beraten lassen

Das bedeutet, dass mehr denn je, die Hinzuziehung eines Experten, der sämtliche Facetten der Thematik kennt, dringend anzuraten ist. Viele im Strafverfahren begangene Versäumnisse fallen den Betroffenen erst Monate später „auf die Füße“, wenn es an die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis geht.

Meine Erfahrung zeigt, dass in Strafverfahren oft rein auf das Ergebnis des Strafverfahrens geschaut wird, ohne die Folgen für das unweigerlich kommende Wiedererteilungsverfahren zu bedenken. Oft fallen diese Versäumnisse erst dann auf. 

Doch dann ist es oft zu spät, denn: Das Gericht legt nur die Mindestdauer der Sperre fest! Das bedeutet eben nicht, dass man nach Ablauf der Sperre die Fahrerlaubnis automatisch von der Behörde wieder bekommt. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit und dann kommt oft das böse Erwachen, wenn man keine Abstinenznachweise liefern kann oder aus anderen Gründen die MPU nicht schafft.

Wenn dann weitere Monate ohne Fahrerlaubnis anstehen, wird es oft auch dem geduldigsten Chef zu viel und der Job ist weg, um nur das häufigste Problem zu nennen.

Ebenso kann auch beim Wiedererteilungsverfahren selbst viel falsch laufen. Nicht jede Anforderung einer MPU ist gerechtfertigt. Nicht jede Frage, die in einem Gutachten geklärt werden soll, darf so gestellt werden. Auch die Fahrerlaubnisbehörden müssen zahlreiche Fallstricke umschiffen und das ist nicht immer erfolgreich und es werden von Behörden Fehler gemacht, auf die richtig zu reagieren ist.

Deswegen ist es unerlässlich, sich von Beginn an in erfahrene und kompetente Hände zu begeben.

Milutin Zmijanjac

Zu meiner Person

Als seit über eineinhalb Jahrzehnten auf diesem Gebiet bundesweit tätiger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachautor bin ich auch als Dozent in der Fachanwaltsfortbildung tätig und verfüge neben einer fundierten Kenntnis der speziellen Materie über eine reiche Erfahrung in diesem Gebiet, um für jeden Fall die optimale Vorgehensweise zu entwickeln und schaue auch über den Tellerrand hinaus.

Dabei kann ich auf ein reichhaltiges Netzwerk von Experten anderer Gebiete, wie Verkehrspsychologen, Medizinern und Toxikologen zurückgreifen.

Milutin Zmijanjac

Als renommierter Fachanwalt für Verkehrsrecht berate, vertrete und verteidige ich Mandanten im Südwesten Deutschlands und bundesweit. In angrenzenden Rechtsgebieten können Mandanten auf meine langjährige Erfahrung vertraue

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