Aufbauseminar nach Tempoverstoß: Was tun in Probezeit?

Ein Artikel von Robin Kube
Aufbauseminar nach Tempoverstoß: Was tun in Probezeit?
Mai 21, 2026
Verkehrsstrafrecht

Aufbauseminar nach Tempoverstoß: Was tun in Probezeit?

Wer in der Probezeit geblitzt wird, darf zwar weiterfahren, zahlt aber zwei Extrajahre Probezeit und ein Aufbauseminar. Passt die Messung nicht zur Realität, prüfen wir Einspruch und Anordnung rechtzeitig.

Milutin ZmijanjacMilutin ZmijanjacVerkehrsstrafrechtFahrerlaubnis
Aufbauseminar nach Tempoverstoß: Was tun in Probezeit?
Aktualisiert: 21. Mai 2026Fachlich eingeordnet von Milutin ZmijanjacLesezeit: 12 Min
Fristen im BlickVerkehrsrechtlich eingeordnetFahrerlaubnis schützen
Kurz eingeordnet

Was passiert, wenn man in der Probezeit zu schnell fährt? Wer ab 21 km/h zu schnell erwischt wird, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch die Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre und ein Aufbauseminar. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet beides separat an (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG); gegen den Bußgeldbescheid läuft eine Einspruchsfrist von nur zwei Wochen.

Sie haben in der Probezeit eine Geschwindigkeitsüberschreitung kassiert und fragen sich, was das jetzt für Ihren Führerschein bedeutet? Neben dem Bußgeld entscheiden Bußgeldstelle und Fahrerlaubnisbehörde getrennt, mit jeweils eigenen Fristen und Rechtsmitteln. Im Folgenden klären wir, welche Verstöße das Aufbauseminar auslösen, welche Fristen für Einspruch und Widerspruch gelten und was sich dagegen unternehmen lässt.

Ausgangslage

Wer kurz die Aufmerksamkeit verliert und erst durch Post von der Behörde von einem Messvorfall erfährt, steht schnell vor einer unerwarteten Situation: Der Anhörungsbogen weist eine Überschreitung von mehr als 21 km/h über dem zulässigen Limit aus, was nach Anlage 12 FeV als A-Verstoß eingestuft wird. Für jemanden, der die Fahrerlaubnis auf Probe hält und täglich beruflich darauf angewiesen ist, bedeutet das mehr als ein gewöhnliches Bußgeldverfahren. Der Bußgeldbescheid weist einen Punkt im Fahreignungsregister aus, und parallel leitet die Fahrerlaubnisbehörde ein eigenständiges Verwaltungsverfahren ein: Gemäß § 2a Abs. 2 Nr.

Das Recht für Fahranfänger ist eng gesteckt, und die geschilderte Situation zeigt das exemplarisch: Statt eines einzigen Verfahrens laufen zwei getrennte Schienen an, die unterschiedliche Behörden, unterschiedliche Fristen und unterschiedliche Rechtsmittel verlangen. Wer beide nicht gleichzeitig im Blick hat, verliert Optionen, die sich im Nachhinein nicht mehr öffnen lassen.

Doch was bedeutet es konkret, wenn der Anhörungsbogen einen A-Verstoß ausweist, und welche gesetzlichen Normen bilden die Grundlage dafür?

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Was bedeutet probezeit und A-Verstoß: Was § 2a StVG und Anlage 12 FeV regeln in der Praxis?

Bevor wir die konkreten Rechtsfolgen in den Blick nehmen, lohnt sich ein Blick auf das gesetzliche Fundament, das Fahranfänger in eine besondere Rechtslage versetzt.

Das Straßenverkehrsgesetz behandelt Inhaber einer neu erteilten Fahrerlaubnis nach eigenen Maßstäben. § 2a StVG sieht vor, dass die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, A1, A2, A und T zunächst auf zwei Jahre befristet gilt und unter verschärften Auflagen steht. Der Grund liegt auf der Hand: Fahranfänger sind statistisch deutlich häufiger in Unfälle verwickelt als erfahrene Fahrer.

Worauf es jetzt ankommt

Das Probezeitregime soll Risikoverhalten frühzeitig korrigieren, bevor es zu ernsthaften Schäden kommt.

Unterlagen vor dem nächsten Schritt ordnen

Legen Sie Bescheid, Nachweise, Fristen und bisherige Schreiben nebeneinander. Dadurch wird schneller klar, ob ein Antrag ergänzt, ein Widerspruch begründet oder ein neuer Schritt vorbereitet werden muss.

Was für die Einordnung zählt

Bevor Sie die nächsten Schritte prüfen

Wichtig ist zuerst die Einordnung, welche Entscheidung, Frist oder Forderung tatsächlich betroffen ist. Erst danach sollte die praktische Checkliste abgearbeitet werden. Legen Sie Unterlagen, Fristen und die bisherige Kommunikation zusammen, bevor Sie den nächsten Schritt festlegen.

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§ 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe

§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG legt die zweijährige Probezeit fest. Abs. 2 Nr. 1 regelt die Rechtsfolgen eines A-Verstoßes: Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und Anordnung eines Aufbauseminars. Die ordnungsrechtliche Grundlage für das Bußgeld bildet § 24 StVG in Verbindung mit § 3 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

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Die Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterteilt Verkehrsverstöße in zwei Kategorien. A-Verstöße sind schwerwiegende Zuwiderhandlungen, die unmittelbar Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach sich ziehen. B-Verstöße sind weniger schwerwiegend und lösen erst beim zweiten Vorfall behördliche Schritte aus.

Was praktisch als Schwelle gilt

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt als praktisch relevante Grenze: Wer um mindestens 21 km/h zu schnell fährt und dadurch einen Punkt im Fahreignungsregister erhält, begeht in der Probezeit in der Regel einen A-Verstoß. Dieser eine Verstoß allein reicht aus, um die Fahrerlaubnisbehörde tätig werden zu lassen, unabhängig davon, wie das Bußgeldverfahren weiterläuft.

Was für den nächsten Schritt zählt

Daraus folgt, dass der Bußgeldbescheid nicht das Ende der Sache, sondern erst der Auslöser eines zweiten Verfahrens mit eigenständigen Konsequenzen ist. Was diese Konsequenzen im Einzelnen bedeuten, zeigt der nächste Abschnitt.

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Was bedeutet aufbauseminar und Probezeitverlängerung: Diese Folgen drohen konkret in der Praxis?

Das bedeutet in der Praxis: Wer als Fahranfänger einen rechtskräftigen A-Verstoß stehen hat, muss mit zwei konkreten Rechtsfolgen rechnen, die von der Fahrerlaubnisbehörde selbstständig angeordnet werden.

Was Sie als Nächstes prüfen sollten

Die erste Folge ist die Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre. Im erweiterten Zeitraum gelten die strengen Probezeitregeln uneingeschränkt weiter. Wer in dieser Zeit erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, riskiert eine verkehrspsychologische Beratungspflicht und bei weiteren Verstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 Nr. 3 StVG.

Wo die Frist praktisch beginnt

Der erste Fehler bestimmt damit den Rahmen für alle weiteren Vorgänge in der verlängerten Probezeit.

Die zweite Folge ist das Aufbauseminar. Es ist keine Strafe im Sinne des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts, sondern eine verkehrspädagogische Maßnahme. Es umfasst in der Regel mehrere Sitzungen mit Einzel- und Gruppenarbeit und muss der Fahrerlaubnisbehörde fristgerecht nachgewiesen werden. Wer das Seminar nicht innerhalb der gesetzten Frist belegt, riskiert die Entziehung der Fahrerlaubnis, da die Anordnung bestandskräftig wird und vollstreckt werden kann.

Was jetzt praktisch wichtig ist

Rechtsfolgen nach Überschreitungshöhe in der Probezeit
ÜberschreitungEinstufungBußgeldbehördeFahrerlaubnisbehörde
Bis 20 km/hKein A-VerstoßBußgeld, kein PunktKeine Maßnahme
21 bis 30 km/hA-Verstoß (1 Punkt)Bußgeld + 1 PunktAufbauseminar + 4 Jahre Probezeit
31 bis 40 km/hA-Verstoß (1 Punkt)Bußgeld + 1 PunktAufbauseminar + 4 Jahre Probezeit
Ab 41 km/hA-Verstoß (2 Punkte)Bußgeld + 2 Punkte, ggf. FahrverbotAufbauseminar + 4 Jahre Probezeit

Genau hier liegt ein entscheidender Punkt, den viele Betroffene erst im Nachhinein verstehen: Bußgeldbehörde und Fahrerlaubnisbehörde handeln vollständig unabhängig voneinander. Was das in der Praxis konkret bedeutet und welche Fehler sich daraus ergeben, zeigt der folgende Abschnitt.

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Was bedeutet zwei Behörden, zwei Verfahren: Wo Betroffene typischerweise Fehler machen in der Praxis?

Doch was passiert, wenn Betroffene das Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung navigieren? Die häufigsten Fehler folgen einem erkennbaren Muster, das sich immer wieder zeigt. Der nächste Schritt hängt oft davon ab, wie Fahrerlaubnis schuetzen einzuordnen ist.

In der Praxis sieht die Situation häufig so aus: Der Bußgeldbescheid kommt per Post, der Betrag erscheint überschaubar, und die Zahlung erfolgt zügig, um die Sache vom Tisch zu haben. Mit der Zahlung wird der Bescheid rechtskräftig, der A-Verstoß ist formell festgestellt, und die Fahrerlaubnisbehörde hat die gesetzliche Grundlage für ihre Anordnung.

Worauf Sie im Alltag achten sollten

Die Möglichkeit, im Bußgeldverfahren noch etwas zu bewirken, ist zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich vertan. Genau in dieser Situation, die wie ein normaler Verwaltungsvorgang aussieht, befindet sich auch der Betroffene aus der eingangs geschilderten Geschichte: Der Anhörungsbogen liegt auf dem Tisch, die Einspruchsfrist läuft, und die Entscheidung über die nächsten Schritte fällt unter Zeitdruck.

Was danach entscheidend wird

Ein zweiter verbreiteter Irrtum betrifft den Anhörungsbogen, der dem eigentlichen Bußgeldbescheid vorausgeht. Viele Empfänger füllen ihn sofort aus und bestätigen dabei die Fahrereigenschaft, ohne zu wissen, dass keine Mitwirkungspflicht besteht. Nach § 46 OWiG in Verbindung mit § 136 StPO gilt im deutschen Recht: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Der Bogen kann zunächst unbeantwortet bleiben; rechtliche Nachteile entstehen daraus nicht.

Welche Prüfung jetzt sinnvoll ist

Wer vorschnell antwortet, liefert der Bußgeldbehörde eine Grundlage, die das Verfahren erheblich beschleunigt und den eigenen Handlungsspielraum verkleinert.

⚠️ Fristen laufen unabhängig voneinander

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: 2 Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Widerspruch oder Klage gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde: in der Regel 1 Monat ab Zustellung. Beide Fristen laufen ohne Rücksicht auf das jeweils andere Verfahren. Eine versäumte Frist schließt das entsprechende Rechtsmittel dauerhaft aus.

Anders sieht es aus, wer beide Verfahren gleichzeitig im Blick behält und frühzeitig die richtigen Schritte einleitet: Dann bleibt Spielraum für eine Prüfung der Messung, für Einspruch und für Rechtsmittel gegen die Fahrerlaubnisbehörde. Welche Fristen dabei konkret gelten, erläutert der folgende Abschnitt.

Haben Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Rechtsanwalt Zmijanjac prüft Ihre Situation und klärt, ob ein Einspruch sinnvoll ist, bevor die Frist abläuft.

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Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen: Einspruch, Verjährung und Widerspruch

Im nächsten Schritt geht es um die konkreten Fristen, die über Handlungsspielraum oder Handlungslosigkeit entscheiden, denn wer hier den Überblick verliert, schließt sich selbst aus dem Verfahren aus. Wenn bereits ein Bescheid vorliegt, hilft der Überblick zu Fahrverbot beim Bußgeldbescheid beim nächsten Schritt.

Der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid; er leitet lediglich das Verfahren ein. Erst mit Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach § 67 Abs. 1 OWiG. In dieser Zeit kann der Bescheid vollständig geprüft werden: Ist die Messung technisch einwandfrei? Stimmt die Bedienung des Messgeräts mit der zugelassenen Methode überein? Wurde der Fahrer korrekt identifiziert?

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§ 67 OWiG – Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid

§ 67 Abs. 1 OWiG: Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid rechtskräftig; eine Wiedereinsetzung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.

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Was ein wirksamer Einspruch bewirken kann

Stimmt die im Bescheid ausgewiesene Punktezahl mit der tatsächlich gemessenen Überschreitung überein? Ein wirksamer Einspruch kann dazu führen, dass das Verfahren eingestellt oder das Ergebnis abgemildert wird. Bleibt kein Punkt im Fahreignungsregister, entfällt die gesetzliche Grundlage für den A-Verstoß und damit auch für die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde.

Wie das Parallelverfahren der Fahrerlaubnisbehörde abläuft

Parallel dazu prüft die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig den Sachverhalt. Sobald sie vom A-Verstoß erfährt, kann sie einen eigenen Anhörungsbescheid nach § 28 VwVfG zustellen. Gegen die nachfolgende Anordnung steht in den meisten Bundesländern zunächst der Widerspruch offen; in manchen Ländern ist der Rechtsweg direkt zur Verwaltungsklage eröffnet. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung.

Das Anhörungsrecht nach § 28 VwVfG muss wahrgenommen werden, um materiell noch Einfluss auf den Bescheid nehmen zu können.

📋 Verjährungsfrist im Blick behalten

Die Ordnungswidrigkeit verjährt in der Regel drei Monate ab der Tat (§ 26 StVG). Wurde bis dahin kein Bußgeldbescheid zugestellt, ist das Verfahren einzustellen. Eine frühzeitige Prüfung des Verfahrensstands kann daher sinnvoll sein.

Auf dieser Grundlage ergibt sich ein klares Bild: Wer beide Fristen kennt und sichert, hat deutlich mehr Optionen als jemand, der den Bußgeldbescheid kommentarlos bezahlt. Was konkret zu tun ist, zeigt der nächste Abschnitt in klarer Reihenfolge.

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Was Sie jetzt tun können: Schritt für Schritt zum rechtssicheren Ergebnis

Wer jetzt strukturiert vorgeht, kann verhindern, dass aus einem vermeidbaren Formfehler eine unnötige Probezeitverlängerung wird. Was wie eine unausweichliche Folge erscheint, erweist sich bei näherer rechtlicher Prüfung nicht selten als angreifbar. Für die praktische Planung kann Fahrverbot abwenden entscheidend werden.

Schritt 1: Anhörungsbogen nicht vorschnell ausfüllen

Der erste Schritt betrifft den Umgang mit dem Anhörungsbogen. Wer ihn noch nicht beantwortet hat, sollte das nicht ohne vorherige Beratung tun. Anwaltliche Prüfung kann zeigen, ob Angaben zur Fahrereigenschaft taktisch sinnvoll oder vermeidbar sind. Das Schweigerecht besteht ausdrücklich, und seine Ausübung darf nicht negativ gewertet werden.

Schritt 2: Einspruch rechtzeitig einlegen und Messung prüfen lassen

Der zweite Schritt ist der rechtzeitige Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Die Frist von zwei Wochen ist eng. Wer sie verstreichen lässt, schließt das wichtigste Rechtsmittel im Bußgeldverfahren dauerhaft aus. Gleichzeitig eröffnet der Einspruch den Weg, die Messung anwaltlich auf Verwertbarkeit prüfen zu lassen: Eichzertifikat, Messprotokoll, Bedienungsanleitung des Geräts und Schulungsnachweise des Messbeamten können formelle Fehler enthalten, die das gesamte Verfahren hinfällig machen.

Schritt 3: Parallelverfahren der Fahrerlaubnisbehörde im Blick behalten

Der dritte Schritt betrifft das Parallelverfahren der Fahrerlaubnisbehörde. Wie in den vorangegangenen Abschnitten dargelegt, handeln beide Behörden unabhängig voneinander. Sobald der Anhörungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde eingeht, ist die Frist für Widerspruch oder Klage sofort zu sichern. Wurde die Anhörungspflicht eingehalten? Ist der Bescheid formell korrekt zugestellt worden? Stimmt die behördliche Einordnung des Verstoßes mit dem zugrunde liegenden Bußgeldbescheid überein?

Solche formellen und materiellen Fehler können zur Aufhebung der Anordnung führen, selbst wenn das Bußgeld bereits bezahlt wurde.

✅ So gehen Sie nach einem A-Verstoß in der Probezeit vor
1Anhörungsbogen erhalten? Nicht sofort ausfüllen, zunächst anwaltliche Prüfung einholen.
2Bußgeldbescheid erhalten? Einspruchsfrist von 2 Wochen sofort im Kalender festhalten.
3Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde erhalten? Widerspruchsfrist von 1 Monat sichern.
4Messunterlagen anfordern lassen: Eichschein, Messprotokoll, Bedienungsanleitung.
5Keine freiwilligen Angaben zur Fahrereigenschaft ohne vorherige Beratung machen.
6Aufbauseminar erst buchen, wenn die Anordnung rechtskräftig oder gerichtlich bestätigt ist.
7Eigene Belege sichern: Fahrtroute, mögliche Zeugen, Navigationsdaten.

Der rechtssichere nächste Schritt ist in jedem Fall, die Einspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen und die Messung prüfen zu lassen, bevor der Bescheid Rechtskraft erlangt, denn erst dann entsteht die Grundlage für die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde.

Rechtsanwalt Zmijanjac berät Fahranfänger bei Geschwindigkeitsverstößen in der Probezeit: Einspruch und Widerspruch prüfen, Fristen sichern, Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde anfechten.

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Häufige Fragen zur Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit

Anders sieht es aus, wenn die konkrete Situation Fragen aufwirft, die über die allgemeinen Grundlagen hinausgehen. Die folgenden Antworten basieren ausschließlich auf den in diesem Artikel erläuterten gesetzlichen Grundlagen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Der nächste Schritt hängt oft davon ab, wie Nötigung im Straßenverkehr einzuordnen ist.

Muss ich das Aufbauseminar belegen, wenn ich Einspruch eingelegt habe?

Solange das Bußgeldverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, liegt der A-Verstoß noch nicht formell fest. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet das Aufbauseminar in der Regel erst dann an, wenn der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat. Während des laufenden Einspruchsverfahrens sollte das Seminar nicht vorschnell gebucht werden; anwaltliche Prüfung klärt den genauen Verfahrensstand.

Was passiert, wenn ich das Aufbauseminar nicht fristgerecht belege?

Wird die Anordnung des Aufbauseminars rechtskräftig und die Frist nicht eingehalten, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Anordnung enthält eine konkrete Frist, deren Nichteinhaltung eigenständige Konsequenzen auslöst, die unabhängig vom ursprünglichen Bußgeldverfahren sind.

Kann ich gegen die Probezeitverlängerung vorgehen?

Ja, die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde kann mit Widerspruch oder, je nach Bundesland, direkt mit der Verwaltungsklage angegriffen werden. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung. Formelle Fehler des Bescheids oder eine fehlerhafte Einordnung des Verstoßes können zur Aufhebung führen.

Gilt die 21-km/h-Grenze sowohl innerorts als auch außerorts?

Die Grenze von 21 km/h als Auslöser für einen Punkt im Fahreignungsregister gilt unabhängig davon, ob die Überschreitung innerorts oder außerorts gemessen wurde. Maßgeblich ist allein, ob die Überschreitung nach dem Bußgeldkatalog mit mindestens einem Punkt bewertet wird, was ab 21 km/h in der Regel der Fall ist.

Wie lange dauert ein Aufbauseminar und was kostet es?

Ein Aufbauseminar umfasst typischerweise mehrere Sitzungen über einen Zeitraum von einigen Wochen. Die genaue Dauer richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen anerkannten Stelle und dem Landesrecht. Die Kosten trägt der Betroffene selbst; sie sind gesetzlich nicht festgelegt und variieren je nach Anbieter und Region.

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Fazit: Probezeit-Verstoß erfordert schnelles und strukturiertes Handeln

Drei Kernpunkte bestimmen den rechtlichen Umgang mit einem A-Verstoß in der Probezeit: Die Schwelle von 21 km/h Überschreitung löst einen A-Verstoß nach Anlage 12 FeV aus, der zwei getrennte Behördenverfahren in Gang setzt, und beide Verfahren verlangen eigene Rechtsmittel innerhalb enger Fristen. Wer den Bußgeldbescheid kommentarlos bezahlt, verliert den wichtigsten Hebel gegen die Probezeitverlängerung und das Aufbauseminar.

Wenn bereits ein Bescheid vorliegt, hilft der Überblick zu Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beim nächsten Schritt.

Was jetzt zählt

Der rechtlich sinnvolle erste Schritt ist, die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu nutzen und die Messung anwaltlich prüfen zu lassen, bevor der Bescheid Rechtskraft erlangt.

Rechtsanwalt Zmijanjac prüft Ihren Bußgeldbescheid auf Verwertbarkeit und klärt, welche Rechtsmittel gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde sinnvoll sind. Fristen sichern, bevor sie ablaufen.

Rechtsrahmen

Rechtsquellen zur Einordnung

  1. § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
  2. § 67 OWiG – Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid
  3. § 136 StPO
  4. § 24 StVG
  5. § 26 StVG
  6. § 28 VwVfG
Milutin Zmijanjac
Einordnung von

Milutin Zmijanjac

Milutin Zmijanjac berät und vertritt Mandanten im Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht. Im Fokus stehen klare Einordnung, eine belastbare Fristenstrategie und der Schutz von Mobilität und Fahrerlaubnis.

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Milutin Zmijanjac

Als renommierter Fachanwalt für Verkehrsrecht berate, vertrete und verteidige ich Mandanten im Südwesten Deutschlands und bundesweit. In angrenzenden Rechtsgebieten können Mandanten auf meine langjährige Erfahrung vertraue