Die Schärfe der StVO-Novelle hat viele Autofahrer überrascht. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von bereits 21 km/h werden Autofahrern die Führerscheine entzogen.
Betroffene, die seit dem 28. April 2020 ein Fahrverbot wegen zu schnellem Fahren erhalten haben, können von einer überraschenden Wende profitieren.
Die StVO-Novelle unterliegt einem folgenschweren Formenfehler. Dadurch könnten die Bußgeld und Fahrverbote, die im Rahmen der Verordnung erlassen wurden, nicht gültig sein.
Betroffene können ihren Führerschein also womöglich früher zurückbekommen.
Was ist passiert?
Erlässt der Gesetzgeber eine neue Rechtsverordnung, bedarf es einer Zitierung der ihn dafür ermächtigenden Rechtsgrundlage.
Sprich: Es muss im Rahmen der Veröffentlichung erwähnt werden, warum das neue Gesetz gemacht erlassen werden darf. Auf das entsprechende Gesetz muss öffentlich verwiesen werden. Das wäre in diesem Fall das Artikel 80 Abs. 1 GG gewesen.
Da allerdings kein Verweis stattgefunden hat, ist die neue Straßenverkehrsordnung wahrscheinlich nicht gültig. Zwar muss dies noch von einem Gericht bestätigt werden, doch die bis dahin verhängten Strafen sind im hohen Maße angreifbar.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Fahrverbote kamen in dieser Strenge überraschend und haben viele Betroffene kalt erwischt.
Nicht selten führen sie zu beruflichen oder privaten Problemen. Zumindest aber zu erhöhten Kosten. Die ungeklärte Rechtslage bietet gute Chancen, eine vorzeitige Aufhebung des Fahrverbots erwirken zu lassen.
Haben Sie ein hohes Bußgeld oder ein Fahrverbot ab dem 28. April wegen des Fahrens von 21 km h zu schnell?
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Die rechtlichen Hintergründe
Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung sollte vor allem dem Geschwindigkeitsgebot und dem Einhalten von Rettungsgassen den Rücken starken.
Da allerdings bereits ein Fahrverbot ab 21 km / h zu schnellem Fahrens verhängt wurde, trat die Novelle bei großen Teilen der Bevölkerung auf Ablehnung. Es wurde als zu streng empfunden.
Ein nun aufgedeckter Formfehler könnte dafür sorgen, dass die Novelle komplett nicht gültig ist.
Fehlender Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage
Art. 80 Abs .1 Grundgesetz sieht vor, dass Bundesregierung, Bundesminister oder Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen können. Allerdings ist die Ermächtigungsgrundlage in der Präambel der neuen Rechtsverordnung zu nennen.
Die Ermächtigungsgrundlage für diese Novellierung wäre auch § 26a Abs 1 Nr. 3 StVG gewesen. Erwähnt wurde allerdings nur § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach bestätigt, dass ein derartiger Verstoß, sei es auch ein einfacher redaktioneller Fehler, streng bewertet wird. Eigentlich führt er zur Nichtigkeit der erlassenen Verordnung.
Was als nächstes passiert
Die Strenge mancher Sanktionen sorgten bundesweit für Aufregung. Bundesverkehrsminister Scheuer (CSU) zog bereits in Erwägung eine Milderung zu erwirken.
Ob dies nun im Rahmen dieses Geschehens erfolgt, bleibt fraglich. Es könnte durchaus auch sein, dass das Bundesverkehrsministerium den formalen Prozess neu aufrollt und dieselbe Verordnung in dieser Form erneut auf den Weg bringt.
Bis dahin sollte jedoch einige Zeit vergehen und alle in Folge dieser Verordnung erlassenen Sanktionen sind nicht gültig.
Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie rechtzeitig über einen Rechtsanwalt Einspruch einlegen. Denn faktisch sind alle aktuellen Fahrverbote und Bußgelder nicht wirksam, wenn sie aufgrund der neuen Regelung der Verordnung verhängt worden.