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Cannabis auf Rezept und Führerschein – Darauf müssen Sie achten

Ein Artikel von Milutin Zmijanjac
Cannabis auf Rezept & Führerschein

Inhalt dieses Artikels    

Mein letzter Blog-Beitrag ist auf ein großes Echo gestoßen und ich habe sehr viele Fragen zu der Thematik des Cannabis auf Rezept und Fahrerlaubnis erhalten. Da gibt es eine Menge Unsicherheit und ich dachte mir, da schiebe ich am besten einen Beitrag nach.

Diejenigen, mit denen ich am Wochenende auf verschiedensten Kanälen Kontakt hatte, leiten den link bitte wie besprochen weiter. Ich versende den nicht separat, weil ich sonst den Überblick verliere. Das war  erfreulich viel Feedback am Wochenende!

Cannabis und Fahrerlaubnis- geht das zusammen?

Viele wissen es schon, aber es gibt auch eine Menge Menschen, die sich noch nicht mit der Thematik auseinandersetzen mussten. Deshalb zunächst ein kurzer Überblick über die Rechtslage.

Es ist in der Tat so, dass es grundsätzlich zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann und in vielen Fällen auch tut, wenn man mit Cannabis im Blut am Steuer erwischt wird. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nebst Anlage 4 zur FeV sieht das unter gewissen, recht weit gefassten Voraussetzungen so vor.

Ausnahme Cannabis aus medizinischen Gründen

Seit dem 10.03.2017 gibt es hier jedoch eine neue Regelung. Bisher ist dort geregelt gewesen, dass bei regelmäßigem Konsum von Cannabis keine Fahreignung besteht und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Bei gelegentlichem Konsum ist eine MPU anzuordnen. Näheres dazu ist hier nachzulesen.

Nun wurde geregelt, dass nicht ordnungswidrig handelt, wer mit Cannabis fährt und ein Rezept hierfür hat. Dies hat auch Berücksichtigung im Fahrerlaubnisrecht gefunden ( zum Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und Fahrerlaubnisrecht siehe auch unter o.g. Link).

Klärende Erstberatung anfordern

Ich bin Rechtsanwalt aus Schorndorf, Baden Württemberg.
Ich berate, vertrete und verteidige bundesweit!

Freifahrtschein bei Cannabis auf Rezept?

Dies bedeutet aber nicht, dass bei Vorliegen eines Rezepts alles klar ist und der Patient ohne weiteres ein Fahrzeug führen darf! Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob der Betroffene unter der Medikation mit Cannabis in seiner Fahrfähigkeit negativ eingeschränkt ist.

Dies wird idR durch ein ärztliches Gutachten zu ermitteln sein, welches die Behörde dann anordnet. Das ist idR in Ordnung. Ist es so, dass Einschränkungen bei der Leistungsfähigkeit gegeben sind, wird es schwierig und die Fahrerlaubnis dürfte entzogen werden.

Problematisch ist auch oft, dass eine unpassende und somit falsche Anordnung einer MPU( nicht eines ärztliches Gutachtens) ergeht. Eine MPU ist auf die Zukunft gerichtet und soll idR eine Einschätzung zu der Frage liefern, ob zu erwarten steht, dass auch zukünftig Cannabis genommen wird.

Nun, was soll dabei wohl herauskommen, wenn der Betroffene Cannabis als Medizin verschrieben bekommt?

Also dürfe diese Frage nicht der richtige Weg sein, eine Klärung herbeizuführen.

Anzufordern ist ein Gutachten zur Klärung der Frage, ob aufgrund der Cannabis- Einnahme Einschränkungen drohen. Wie die Fragestellung auszusehen hat, kommt auf den Einzelfall an und sollte von einem Experten rechtlich überprüft werden.

Cannabis nur für bestimmte Erkrankungen?

Der verschreibende Arzt ist bei der Verordnung nicht auf bestimmte Krankheiten beschränkt. Er verschreibt es, wenn er eine Indikation sieht. Möglich ist eine Verschreibung u.a. bei Schmerzen, Linderung der Folgen von Chemotherapien, Depressionen uvm. Das bedeutet für die Praxis, dass es wirklich auf den Einzelfall ankommt und keine pauschale Einschätzung infrage kommt.

Es ist schon nicht selten der Fall, dass die Erkrankung an sich schon die Fahrerlaubnis in Gefahr bringt. Dies muss der Vollständigkeit halber auch erwähnt sein.

Anderer Konsum von Cannabis unschädlich?

Ein großer Trugschluss liegt vor, wenn man meint, man dürfe bei Verschreibung von Cannabis als Medizin einfach zusätzlich kiffen oder anders rezeptwidrig konsumieren. Das ist nicht erlaubt. Auch das unerlaubt erworbene  Cannabis ist nicht von der gesetzlichen Regelung umfasst. Da erleidet man ggf. Schiffbruch.

Fazit: dieses Thema hat viele Aspekte, weshalb hier nur ein Überblick geliefert werden kann. Klar ist, die Möglichkeiten sind besser als vor der Änderung. Es sind jedoch unbedingt die Einzelheiten zu betrachten. Schlussendlich wird man nicht umhinkommen, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Je nach Fall, kann so einiger Ärger vermieden bzw. gelindert werden.

Ihr

Milutin Zmijanjac

Milutin Zmijanjac

Als renommierter Fachanwalt für Verkehrsrecht berate, vertrete und verteidige ich Mandanten im Südwesten Deutschlands und bundesweit. In angrenzenden Rechtsgebieten können Mandanten auf meine langjährige Erfahrung vertraue

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