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Cannabis und Führerschein – Anwalt gibt Rechtstipps

Ein Artikel von Milutin Zmijanjac
Cannabis Entzug Führerschein

Inhalt dieses Artikels    

Eine neulich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat für Aufmerksamkeit gesorgt.Die Leipziger Bundesrichter haben in ihrem Urteil vom 11.04.2019, Az.:  3 C 13.17 tatsächlich ihre Rechtsprechung angepasst und sind von der bisher vertretenen ganz strengen Linie etwas abgewichen. Ich sage bewusst etwas, ein Freibrief oder gar Straffreiheit ist nicht gegeben!

In diesem Beitrag will ich kurz aufklären, was die Entscheidung bedeutet und welchen Bereich sie betrifft.

Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde und nicht Bußgeldverfahren/Strafverfahren

Sollten Mandanten von mir diesen Beitrag lesen, werden sie die folgenden zwei Sätze schon auswendig kennen.

  1. 1
    Man muss zwischen dem Bußgeldverfahren/Strafverfahren wegen dem Fahren unter Cannabis und dem Verwaltungsverfahren unterscheiden.
  2. 2
    Das erstere zieht eine Sanktion für die Tat nach sich, die je nach den Umständen von einem Bußgeld mit Fahrverbot bis zu einer strafgerichtlichen Strafe ( meist Geldstrafe) nebst Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nebst Sperre vor Wiedererteilung beträgt.

Diese Unterscheidung ist für das Verständnis wichtig. Hinsichtlich des Bußgeldverfahrens/Strafverfahren ändert sich nichts. Man bekommt ein Bußgeld/Strafe auch beim ersten Mal Fahren mit Cannabis im Blut (1 ng/ml)!

Um was geht es konkret? MPU statt sofortigem Entzug!

Das Urteil betrifft das Verfahren vor der Fahrerlaubnisbehörde.

Da ich den Beitrag verständlich und leserfreundlich gestalten will, versuche ich ohne Paragraphen und Nennung von Gesetzen auszukommen. Aber ganz ohne ist auch nicht gut, deswegen nur kurz.

Der Gesetzgeber bestimmt im Straßenverkehrsgesetz in den §§ 2 ff, sowie den § 11 ff der Fahrerlaubnisverordnung, kurz FEV, unter welchen Bedingungen die Fahrerlaubnis erteilt, überprüft, entzogen wird. 

Zu der FEV gibt es dann auch noch verschiedene Anlagen, die jeder sich bei Interesse mal durchlesen kann(https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/). Das ist vielleicht mal ganz interessant, sprengt hier jetzt aber den Rahmen.

Bisher war in der Verwaltungs- Rechtsprechung gültige Praxis, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gegeben ist. Das bedeutete, dass die Fahrerlaubnis OHNE weitere Prüfung (ärztliches Gutachten,MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen ist.

Punkt. Aus. Ende. 

Weg war sie, die Fahrerlaubnis.

Nun kann man sich fragen, was „gelegentlich“ bedeutet. Achtung, jetzt kommt es dicke. Laut der Rechtsprechung ist jeder Konsum von Cannabis „gelegentlich“, der über den einmaligen „Probierkonsum“ hinausgeht.

 Also zwei Mal reicht. Aua!

 Das gilt immer noch, nur die Folge ist nun nicht mehr ganz so gnadenlos.

Exkurs: die Art und Häufigkeit des Konsums werden in aller Regel auf zwei Arten ermittelt.

Die eine Art ist die Ermittlung verschiedener Werte, die ab einer gewissen Höhe einen gewissen Konsum indizieren.

Die andere, sehr häufige, Art ist der Betroffene selber, der trotz des freundlichen Hinweises des Polizisten, man müsse nichts sagen, die Chance ergreift, sich an Ort und Stelle aus der Situation zu retten, indem er ehrlich einräumt, dass er nur ab und zu mal kifft, vielleicht zwei Mal im Jahr oder noch weniger.

Ein unbescholtener Bürger kommt ja nicht auf die Idee, dass schon zweimaliger Konsum für Juristen schon gelegentlich ist…

Also IMMER beherzigen: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

MPU statt sofortigem Entzug der Fahrerlaubnis

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung nun insoweit geändert, dass bei erstmaligem Fahren unter Cannabis bei gelegentlichem Konsum die Fahrerlaubnis nicht sofort entzogen werden darf, sondern mittels einer MPU zu überprüfen ist, ob der Betroffene noch geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Das ist immer noch ein recht großer Eingriff der Verwaltung. Wird die MPU nicht rechtzeitig vorgelegt( die Fristen sind kurz, da u.U. eine Gefahr vom Betreffenden ausgeht), ist die Fahrerlaubnis zu entziehen und zwar mit sofortiger Wirkung.

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Ich bin Rechtsanwalt aus Schorndorf, Baden Württemberg.
Ich berate, vertrete und verteidige bundesweit!

Wann ist die Fahrerlaubnis immer noch sofort weg?

Nun stellt sich die Frage, ob immer vor Entziehung der Fahrerlaubnis eine MPU durchzuführen ist, wenn es um Cannabis geht. Die Antwort ist ein klares „Nein“. Liegt nicht nur ein gelegentlicher, sondern ein regelmäßiger Konsum vor, ist sofort zu entziehen. Regelmäßig wird dabei gesetzlich nicht klar definiert, wird aber streng ausgelegt( also Mund halten, wenn der freundliche Polizist fragt, ob man denn ab und an mal raucht!).

Ebenso ist bei kombiniertem Konsum von Cannabis und Alkohol oder anderen Drogen (Beikonsum) die Fahrerlaubnis automatisch weg.

Wichtig ist zu erwähnen, dass Konsum natürlich bedingt, dass man etwas bewusst genommen hat. Ist einem etwas in den Tabak gemischt worden oder es war einem nicht bewusst, dass im Keks nicht nur Schokolade war, ist das an sich kein Konsum, die Rechtsprechung fordert hier aber viel vom Betroffenen.

Ein solcher atypischer Ablauf seitens des Betroffenen substantiiert vorzutragen und darzulegen.

Fazit: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist tatsächlich eine Abkehr und Erleichterung in einer bestimmten Konstellation. Allerdings ist die Fahrerlaubnis immer noch akut in Gefahr und man sollte sich immer mit einem erfahrenen Anwalt konsultieren, da auf viele Aspekte zu achten ist und mehr noch als in anderen Rechtsgebieten schon kleine Ursachen große Wirkung haben.

Ihr

Milutin Zmijanjac

Milutin Zmijanjac 

Rechtsanwalt 

Milutin Zmijanjac

Als renommierter Fachanwalt für Verkehrsrecht berate, vertrete und verteidige ich Mandanten im Südwesten Deutschlands und bundesweit. In angrenzenden Rechtsgebieten können Mandanten auf meine langjährige Erfahrung vertraue

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