Nun ist er da der Oktober.
Mit dem Herbst kommen gerade bei schönem Wetter immer wieder Fragen aus dem Mandanten- und Bekanntenkreis, ob es denn eine Pflicht zur Nutzung von Winterreifen gibt und wenn ja, wann.
Winterreifen sind Pflicht, aber nicht immer!
Die Frage, ob es eine Pflicht zum Aufziehen von Winterreifen gibt, lässt sich mit einem eingeschränkten „Ja“ beantworten.
Es gibt eine Pflicht unter gewissen Umständen nur mit Winterreifen zu fahren, aber diese Pflicht ist nicht an einen Zeitraum gebunden, sondern an die konkreten Straßenverhältnisse.
Wie das genau geregelt ist, sagt uns die Straßenverkehrsordnung in § 2 Abs. 3a StVO. Dort steht u.a. folgendes:
- Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
- Einspurige Kraftfahrzeuge,
- Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
- Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung,
- Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
- Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Es kommt also auf die Straßenverhältnisse an. Die allseits bekannte Regel, dass Winterreifen von O(ktober) bis O(stern) aufzuziehen sind, mag zwar in einzelnen Regionen sinnvoll sein, stellt aber keine gesetzliche Regel dar!
Es sei auch darauf hingewiesen, dass oben ersichtlich ist, welche Fahrzeuge KEINE Winterreifen benötigen, egal wie die Strecke aussieht( z.B. landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und einspurige Fahrzeuge. Ebenso besteht auch bei Anhängern keine Winterreifenpflicht. Diese sind zwar nicht explizit genannt, ist aber so.
Was sind Winterreifen?
Hier ist auf eine Neuregelung für Reifen, die ab dem 1.1.2018 hergestellt wurden. Reifen die ab dem 1.1.2018 hergestellt wurden, erfüllen die Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschriften nur, wenn sie ein Piktogramm mit einem Berg und einem Schneekristall enthalten.
Die als M+ S- Reifen erfüllen die Voraussetzungen nur, wenn sie bis zum 31.12.207 hergestellt wurden. Diese können während einer Übergangszeit bis zum 30.09.2024 genutzt werden.
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Was droht bei Verstoß?
Nun stellt sich die Frage, welche Folgen ein Verstoß gegen die Vorschrift hat.
Dem Fahrer, nicht dem Halter, droht ein Bußgeld. Dieses beträgt in der Regel 60 EUR und zieht einen Punkt nach sich. Wenn etwas geschieht, kann das aber schnell mehr und gar zur Straftat( fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung usw.) werden!
Auch die Teil- oder Vollkaskoversicherung wird das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit schnell prüfen und ggf. zurecht die Leistung für Schäden am eigenen KfZ kürzen oder gar verweigern.
Bei Unfällen mit Dritten kann es dazu kommen, dass einem ein Mithaftungsanteil zugerechnet bzw. erhöht wird.
Die schwerste Folge ist aber oft eine, die ihre Schwere weniger aus der juristischen Sanktion oder wirtschaftlichen Folgen zieht, sondern schlicht tragisch sein kann: die Verletzung/Tötung von sich oder anderen.
Fazit: Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht, sondern abhängig nach Art des Fahrzeugs ggf. eine situative. Insbesondere gibt es keinen festen Zeitraum. Unabhängig davon dürfte es sinnvoll sein, ab einem Zeitpunkt im Herbst, wo die Temperaturen dauerhaft um bzw. unter 5 Grad Celsius liegen, Winterreifen aufzuziehen, auch wenn kein Schnee oder Glätte dies fordern. Aufgrund der verschiedenen Mischungen von Winter- und Sommerreifen und deren Reaktion auf verschiedene Temperaturen ist es ab ca. 5 Grad Celsius angebracht, Winterreifen aufzuziehen, da diese auch bei trockenen Straßen bei diesen Temperaturen besser bremsen.
Uns sollten Sie in eine Kontrolle kommen und Ihnen ein Bußgeld drohen, machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch, denn Schweigen ist Gold!
Allzeit Gute Fahrt!
Ihr Milutin Zmijanjac