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Totalschaden

Ein Artikel von Milutin Zmijanjac
Totalschaden

Inhalt dieses Artikels    

Der eine oder andere hatte schon das Pech einen Totalschaden an seinem KfZ zu erleiden und weiß, dass dies beim Laien einige Fragen auslöst, die schnell geklärt werden müssen.

Aus meiner über 15- jährigen Praxis sind mir wiederum die Tricks und Kniffe der Versicherer bekannt, die stets freundlich, aber meist zum Nachteil des Geschädigten, den Schaden versuchen so gering wie möglich zu halten.

Um hier etwas zur Aufklärung beizutragen, widmet sich mein heutiger Blog- Beitrag der Regulierung von Totalschäden im Haftpflichtschadenfall, sprich den Fällen, in denen der Gegner schuld ist.

Totalschaden - Wann liegt überhaupt einer vor?

Die erste Frage, die sich in der Regel stellt ist, ob ein Totalschaden vorliegt. Es gibt verschiedene Arten von Totalschäden, hier geht es jedoch um den für den Laien relevanten Totalschaden - den wirtschaftlichen Totalschaden.

Ein solcher liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert oder die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Wiederbeschaffungswert und Restwert werden von einem KfZ- Sachverständigen bestimmt. Und zwar von einem, den man selbst beauftragt hat.

 Lässt man sich auf einen Sachverständigen ein, den der gegnerische Versicherer einem gerne vorschlägt, passiert es schon einmal, dass ein Fahrzeug schneller „kaputt geschrieben“ wird, das bedeutet, ein Fahrzeug wird im Wiederbeschaffungswert etwas niedriger taxiert ( es gibt immer etwas Spielraum) und schon muss der Versicherer nicht die Reparatur bezahlen, sondern nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert- den Wiederbeschaffungsaufwand.

Welcher Sachverständige nur die berechtigten Interessen des Geschädigten im Auge hat, kann einem ein Fachanwalt für Verkehrsrecht idR am besten sagen, da er sich mit der Materie und dem Markt auskennt.

Restwert - Wie wird er festgestellt?

Für die Bestimmung des Restwertes hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach klare Regeln aufgestellt. Deshalb nenne ich hier nur eine exemplarisch: BGH vom 01.06.2010 Az.: VI ZR 316/09.

Der Restwert ist anhand es regionalen Marktes zu bestimmen. Dazu bedarf es in der Regel dreier Angebote im Umkreis des Geschädigten, die der Sachverständige einholt. Das höchste ist maßgeblich.

Ist eigentlich ganz einfach und es gibt keine Unklarheiten, oder? 

Nun wenn ich schon so frage, ist die Antwort klar: die Sache ist einfach und seit etlichen Jahren geklärt. Das hindert viele Versicherer aber nicht, trotzdem den Begriff „regional“ eher nach großzügigen Gesichtspunkten zu definieren ( da sind auch schon mal 100 km und mehr „um die Ecke“) oder trotzdem überregionale Angebote, die sie selber in Restwertbörsen ermitteln, bei der Abrechnung zugrunde zu legen. 

Dann wird einfach weniger überwiesen und der Geschädigte darf sich um den Verkauf mit einem Käufer vom anderen Ende der Republik auseinandersetzen, gar vielleicht aus dem Ausland, obwohl er das nicht muss.

Und warum?

Damit der Versicherer Zeit und Aufwand spart!( Manche werben ja sogar im Fernsehen damit, dass für ihren Versicherer sogar noch Geld für einen Kaffee bleibt. Ist ja auch nicht das Geld der Versicherer, sondern der Geschädigten…)

Restwertangebot des Versicherers - Muss ich das beachten?

Das Problem hinsichtlich der Restwertbestimmung ist eine kleine Ausnahme, die die Rechtsprechung in engen Grenzen zugunsten der Versicherer zurecht zulässt. Ein Restwertangebot des Versicherers ist immer dann maßgeblich, wenn das Fahrzeug noch nicht verkauft ist, das Angebot seriös ist und ohne weiteren Aufwand und Risiko für den Geschädigten zu realisieren ist.

So weit, so klar. Oder?
Man ahnt, was kommt: Genau, weit gefehlt!

Was gibt es daran nicht zu verstehen? Eigentlich nichts, aber wenn es ums Sparen auf Kosten des Geschädigten geht, sind manche doch bewundernswert kreativ…

Nun, was passiert in der Praxis?

Der Versicherer kommt, oft erst nach Wochen, mit einem eigenen Angebot, nachdem das Fahrzeug bereits veräußert ist. Man weist freundlich darauf hin und der Versicherer sagt sich,

 „Schade, zu spät! Ich hätte mich ja auch beeilen können, der Geschädigte hat genug Probleme am Hals. Immerhin hat mein Versicherungsnehmer sein Auto buchstäblich zu Schrott gefahren!“.

 Ja, das gibt es auch. Aber, man ahnt es: Oft stellt man sich auf Seiten des Versicherers taub und tut als ob  man im Recht wäre. 

Eine kurze Zeitspanne konnten sich die Versicherer auch tatsächlich auf die Rechtsprechung hauptsächlich eines Senates eines Oberlandesgerichtes berufen, der tatsächlich gemeint hat, der Geschädigte muss dem Versicherer die Möglichkeit eines eigenen Angebotes einräumen und habe Pech, wenn er das nicht macht. Was soll ich sagen? 

Diese Ansicht war in Fachkreisen überwiegend mit Erstaunen aufgefasst worden und hat in der Praxis niemanden wirklich interessiert, außer natürlich die Menschen, die mit diesem Senat beim OLG zu tun hatten.

Ich sage ausdrücklich einem Senat beim OLG, denn sogar manche Amtsrichter im Sprengel dieses OLG gaben keinen Pfifferling auf diese schadensrechtliche Außenseitermeinung. 

Auch ein anderer Senat an besagtem OLG entschied zeitnah anders. Das hinderte viele Versicherer natürlich nicht, sich darauf zu berufen und reihenweise bei Gericht zu verlieren. Sie mussten aber erst einmal verklagt werden.

Welcher Laie macht das schon?

Der Bundesgerichtshof hat dann endgültig mit dieser Ansicht aufgeräumt, so dass eigentlich wirklich jeder es verstehen musste. Aber: das hindert viele Versicherer nicht, in der Regulierung eine andere Ansicht zu vertreten. Die meisten lassen es auf sich beruhen und verschenken Geld.

Also klar und deutlich: man muss dem gegnerischen Versicherer keine Möglichkeit zum eigenen Restwertangebot einräumen und kann sofort zum Restwert im Gutachten verkaufen!

Das ist zum Thema Restwert hier vorderster das Wichtigste. Es gibt noch weitere Themen, das sprengt aber den Rahmen des heutigen Beitrags. Im Zweifel einen Fachanwalt

( z.B. mich;)) fragen!

Totalschaden Auto

Darf ich mein Auto trotzdem reparieren?

Nun gibt es noch einen Punkt, den ich heute kurz abhandeln will, weil es die meisten nicht wissen und es doch einige Probleme löst.

Da der Schadenersatz oft nicht zur Neuanschaffung eines KfZ reicht oder ( oft ältere ) Leute sich nicht an ein neues Auto gewöhnen wollen, hat die Rechtsprechung dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, in gewissen Grenzen auch die Reparatur eines wirtschaftlichen Totalschadens zu ermöglichen.

Dies ist der Fall, wenn die voraussichtlichen Reparatur- Kosten einer fachgerechten Instandsetzung nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts übersteigen. Wichtig ist jedoch, dass diese Grenze nicht dadurch eingehalten werden kann, weil man nur eine Teilreparatur durchführen lässt!

Was jedoch überwiegend geht, ist eine fachgerechte Instandsetzung mit gebrauchten Teilen, wenn man die 130% - Grenze nur wegen er gebrauchten Teile nicht übertrifft.

Fazit: Bei einem fremdverschuldeten Unfall sollte man sich immer einen Anwalt nehmen! Diese Kosten trägt der Gegner! Man verschenkt sonst uU sehr viel Geld! Ich zitiere hier das OLG Frankfurt am Main, das in einem Urteil deutlich schrieb: „Auch bei einfachen Unfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ (OLG FFM 1.12.2014- 22 U 171/13).

In diesem Sinne wünsche ich allzeit gute Fahrt!

Milutin Zmijanjac

Rechtsanwalt  und Fachanwalt für Verkehrsrecht!

Milutin Zmijanjac

Als renommierter Fachanwalt für Verkehrsrecht berate, vertrete und verteidige ich Mandanten im Südwesten Deutschlands und bundesweit. In angrenzenden Rechtsgebieten können Mandanten auf meine langjährige Erfahrung vertraue

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