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Handy am Steuer – Wie ist die Rechtslage?

Ein Artikel von Milutin Zmijanjac
Handy am Steuer - Wie ist die Rechtslage

Inhalt dieses Artikels    

Das Smart- Phone hat Einzug in den Alltag gehalten und ist für die Meisten Menschen nicht mehr aus dem Alltag wegzudenken. Das wirkt sich auch im Straßenverkehr aus. Die Unfallzahlen aufgrund der Ablenkung durch mobile Endgeräte nimmt stetig zu.

Von daher es ist nachvollziehbar und sinnvoll, dass der Gesetzgeber darauf reagiert und die Regelungen verschärft. Mit der Reform aus dem Jahr 2017 wurden die Regelungen weiter gefasst. In Rede stehen nicht mehr nur mobile Telefone. 

Regelungen wurden ausgeweitet

Im Jahr 2017 wurde die gesetzliche Regelung erweitert. Seither ist klar geregelt, dass nicht nur die Nutzung von Handys am Steuer untersagt ist. Umfasst sind auch andere mobile Endgeräte wie Tablets, e- Books, mobile Navigationsgeräte.

Sind die Geräte in einer Halterung befestigt, dürfen Sie sie grundsätzlich nutzen. 

Aber Vorsicht: es ist auch geregelt, dass man sich nur kurz damit beschäftigen darf. Man darf nur darauf schauen, solange es die Verkehrslage es zulässt und es nicht zu lange dauert.

Alles was länger als eine Sekunde dauert, kann da schon zum Problem werden, wenn es die Situation nicht zulässt.

Dies betrifft auch fest eingebaute Navis. Der Gesetzgeber hat hier eine umfassende Regelung gewollt und umgesetzt. Es macht auch keinen Sinn hier künstliche Unterscheidungen zu treffen. Der maßgebliche Gesichtspunkt ist die Verkehrssicherheit. Hierbei spielt es keine Rolle, ob man auf einem mobilen befestigten Navi herumtippt oder auf einem fest eingebauten.

Der einzige Unterschied ist, dass man auf einem mobilen Endgerät nicht tippen soll, wenn es nicht in einer Halterung befestigt ist. Der Hintergrund sind die vielen anderen Ablenkungsmöglichkeiten des Telefons ( WhatsApp, Mails, Apps etc.).

Was kostet das eigentlich?

Die meist gestellte Frage ist zunächst: was hat das für Folgen? Nun, diese sind nicht ganz „ohne“. Für den Fall eines einfachen Verstoßes schlagen EUR 100,- zu Buche. Daneben wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. 

Gefährdet man jemanden oder etwas erhöht sich das Bußgeld auf EUR 150,-, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Mit Sachbeschädigung kostet es EUR 200,-, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.

Wird eine Person verletzt macht man sich strafbar und es wird richtig unangenehm. Der Strafrahmen ist Geldstrafe bis zu drei Jahren Haft, neben Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis. Die Punkte ebenfalls nicht zu vergessen.

Die Sanktionen sind also nicht zu vernachlässigen. Insbesondere wenn man beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, sollte man Vorsicht walten lassen. Die Punktegrenze liegt bei sieben Punkten in Flensburg. Der achte Punkt kostet die Fahrerlaubnis. Vor Ablauf eines halben Jahres darf die Fahrerlaubnis- Behörde nicht wieder eine neue Fahrerlaubnis erteilen. 

Bedenkt man, dass gerade Berufskraftfahrer und andere, die beruflich viel fahren müssen, ohnehin ein größeres Risiko haben, von der Sanktion betroffen zu sein, trifft es sie auch noch ggf. ungleich härter.

Zusammenfassung:

  • Einfacher Verstoß: EUR 100 und 1 Punkt in Flensburg
  • Mit Gefährdung: EUR 150, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot
  • Mit Sachbeschädigung: EUR 200, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot  

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Ich bin Rechtsanwalt aus Schorndorf, Baden Württemberg.
Mandanten berate, vertrete und verteidige ich bundesweit!

Reines Halten in Ordnung!

Der Gesetzgeber hat aber auch Einschränkungen vorgenommen, so zumindest die Ansicht der Gerichte.

 So hat das OLG Stuttgart schon im Jahr 2016 ( Beschl. vom 25.04.2016- 4 Ss 212/16) festgestellt, dass ein reines Halten nicht von § 23 Abs. 1a StVO umfasst ist. Mit seiner Entscheidung vom 03.01.2019- 2 Rb 24 Ss 1269/18 bestätigte das Gericht diese Auffassung auch für das neue Recht.

Demnach bedarf eine Nutzung iS der Vorschrift mehr als das reine Aufnehmen, sondern die bestimmungsgemäße Verwendung. Das ist  schon der Fall, wenn man das Handy aufnimmt, um die Uhrzeit abzulesen!

Nicht umfasst ist jedoch das reine Auffangen nach einer Bremsung und Anschauen des Telefons, ob es beschädigt ist. Kritisch wird es wieder, wenn man die Funktionen überprüft.

Das sieht jedoch nicht jedes Gericht so.

OLG Oldenburg sieht es anders, das OLG Celle ist Stuttgarts Meinung

Das OLG Celle lässt das reine Halten jedoch schon ausreichen. Dem gegenüber ist das OLG Celle der Ansicht der Stuttgarter Kollegen. Es herrscht also keine umfassende Einigkeit in der Rechtsprechung. Die Tendenz scheint aber in doch in Richtung der OLGs Stuttgart und Celle zu gehen.

Sollte Ihnen die Handynutzung am Steuer vorgeworfen werden, konsultieren Sie einen spezialisierten Anwalt. Bis dahin schweigen Sie bitte und machen keine Angaben. Auch nicht, wenn Sie vor Ort angehalten werden!

Bleiben Sie freundlich und geben Sie den Beamten Ihre Fahrzeugpapiere, Führerschein etc. Weiter müssen Sie keine Fragen beantworten. Auch wenn die Beamten noch so nett ( oder auch nicht) fragen und gerne hätten, dass Sie sich selber belasten. Schweigen ist Gold.

Wie ich oben geschrieben habe, kostet der „Spaß“ mindestens 100 EUR und einen Punkt.

Wer sich schuldig fühlt und büßen will, darf das natürlich und reden. Die anderen schweigen aber bitte.

Milutin Zmijanjac

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Milutin Zmijanjac

Als renommierter Fachanwalt für Verkehrsrecht berate, vertrete und verteidige ich Mandanten im Südwesten Deutschlands und bundesweit. In angrenzenden Rechtsgebieten können Mandanten auf meine langjährige Erfahrung vertraue

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