fbpx
Umgehen einer MPU durch EU-Führerschein?

Inhalt dieses Artikels    

Wer von der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU auferlegt bekommen hat, um seine Fahrerlaubnis wiederzubekommen, stößt im Netz immer wieder auf die „elegante“ Lösung einer EU-Fahrerlaubnis eines anderen EU-Staats, der bei der Erteilung der Fahrerlaubnis keine MPU oder ähnliches verlangt.

Ist das ein Weg?

EU-Fahrerlaubnisse sind anzuerkennen

Es ist in der Tat so, dass EU-Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen sind. Dies folgt aus dem EU-Recht. Das heißt, dass eine von einem EU-Staat erteilte Fahrerlaubnis auch in jedem anderen EU-Staat gilt. Dies ohne Umschreibung. Daran ändert auch erst einmal grundsätzlich nichts, wenn man die Fahrerlaubnis deshalb in einem EU-Staat erwirbt, weil es dort einfacher ist. Allerdings gilt dies nicht vorbehaltlos.

Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit eine EU-Fahrerlaubnis anerkannt werden muss, müssen jedoch ein paar Voraussetzungen gegeben sein.

Zunächst muss die Fahrerlaubnis von der Behörde des Wohnsitzes ausgestellt sein. Der Wohnsitz ist der Ort, an dem der Betroffene sich für mindestens 185 Tage im Jahr aufhält. Da wird es bei den meisten schon schwierig.

Die deutsche Behörde darf die Anerkennung aber nicht mit der Begründung verweigern, der Betroffene habe gar keinen Wohnsitz im Ausstellerstaat. Das zu prüfen ist die Aufgabe des Ausstellerstaates und nicht der deutschen Behörden. Das gilt jedoch nicht, wenn sich die ausstellende Behörde nicht für das Wohnsitzerfordernis interessiert und das aus den Dokumenten auch ohne weiteres ersichtlich ist z.B. wenn im ausländischen Führerschein eine deutsche Adresse steht.

Keine bestehende Sperre

Weiter darf die Anerkennung verweigert werden, wenn die EU-Fahrerlaubnis während einer bestehenden Sperre erteilt wurde oder wenn die Fahrerlaubnis z.B. im Strafverfahren vorläufig entzogen wurde und noch keine Sperre verhängt wurde.

Exkurs:

Grundsätzlich sind das Strafverfahren und das Verwaltungsverfahren zu unterscheiden. Das Fahrerlaubnisrecht ist Verwaltungsrecht und die zuständige Behörde die Fahrerlaubnisbehörde. Diese kümmert sich um die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen jemand am Straßenverkehr teilnehmen darf.

Da man aber im Straßenverkehr auch Straftaten begehen kann, hat der Gesetzgeber auch Strafgerichten Möglichkeiten zu Maßnahmen im Rahmen des Strafverfahrens zu ergreifen. Diese reichen von der vorläufigen Entziehung im Ermittlungsverfahren über die Entziehung nach der Endentscheidung (Urteil oder Strafbefehl) bis hin zur Fahrerlaubnissperre.

Das Strafgericht entzieht also die Fahrerlaubnis und ordnet dann an, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer Sperre von einigen Monaten oder auch Jahren (6 Monate bis zu 5 Jahre) die Fahrerlaubnis nicht wieder erteilen darf. Das bedeutet mitnichten, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperre automatisch wieder erhält! Vielmehr geht hier der oft steinige Weg erst los!

Das bedeutet also:

Man kann keine Sperre mittels einer während dieser Sperrzeit erworbenen EU-Fahrerlaubnis umgehen. Selbst wenn man diese erteilt bekommt. Egal, was dazu auch im Internet stehen mag!

Anerkannt wird sie dann in Deutschland nicht.

Fahren ohne Fahrerlaubnis - strafbar

Wer mit einer solchen nicht anerkennungsfähigen-Fahrerlaubnis in Deutschland fährt, macht sich dann gem. § 21 StVG des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, was in jeden Fall eine Geldstrafe und in aller Regel eine weitere Entziehung nebst weiterer Sperre nach sich zieht.

Übrigens kann man dadurch auch schnell Dritte mit hineinziehen. Wer jemandem sein Fahrzeug überlässt, der keine gültige Fahrerlaubnis hat, macht sich ggf. auch schnell strafbar. Dieses Delikt kann man nämlich auch fahrlässig begehen, was bedeutet, man muss nicht einmal wissen, dass der Betroffene keine gültige Fahrerlaubnis hat. Man hätte es nur wissen müssen.

Warten auf Löschung zur Umgehung der MPU

Ebenfalls immer wieder liest man im Internet, dass die MPU verjähren könne. Das stimmt so nicht. Die MPU „verjährt“ nicht. Vielmehr dürfen Sachverhalte nach Löschung der Einträge aus dem Fahreignungsregister nicht mehr zulasten der Betroffenen berücksichtigt werden dürfen. Somit muss dann keine MPU mehr beigebracht werden. Dies ist in der Tat richtig.

Allerdings muss man hierzu wissen, dass dies bis zu 15 Jahr dauern kann. Denn die Entziehung ist nach 10 Jahren aus dem Fahreignungsregister zu löschen. Die Frist beginnt aber erst mit Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber nach 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung. Das bedeutet, dass das bis zu 15 Jahre dauern kann! Das stellt in aller Regel keine Alternative dar. Vor allem droht den Betroffenen dann, dass sie die Fahrprüfung neu ablegen müssen.

Warten auf Löschung zur Umgehung der MPU
Milutin Zmijanjac

Als renommierter Fachanwalt für Verkehrsrecht berate, vertrete und verteidige ich Mandanten im Südwesten Deutschlands und bundesweit. In angrenzenden Rechtsgebieten können Mandanten auf meine langjährige Erfahrung vertraue

  • info@rechtsanwalt-zmijanjac.de