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Alten Führerschein umtauschen

Ein Artikel von Milutin Zmijanjac
Alten Führerschein umtauschen

Inhalt dieses Artikels    

In letzter Zeit habe ich vermehrt Fragen hinsichtlich des Umtauschs des alten Führerscheins in den neuen „EU- Führerschein und seiner Fristen erhalten. Da gibt es wohl etwas Verwirrung, nachdem man sich entschlossen hat, den Umtausch mit gestaffelten Fristen vorzunehmen. Nun, es ist eigentlich nicht kompliziert, aber für den juristischen Laien doch unter Umständen etwas verwirrend. Deshalb will ich mit diesem Beitrag Klarheit schaffen.

Führerschein nicht Fahrerlaubnis wird umgetauscht!

Der eine oder andere hatte Befürchtungen, dass sich hinsichtlich der Fahrerlaubnis an sich etwas verändert. Dies ist nicht der Fall!

Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe! Bei der Fahrerlaubnis handelt es sich um die behördliche Genehmigung ein Kraftfahrzeug zu führen. Diese kann man für verschiedene Klassen erwerben. Diese Klassen wurden schon vor Jahren in der EU vereinheitlicht. Ältere Fahrerlaubnisse samt der erworbenen Klassen blieben jedoch erhalten.

Der Führerschein ist lediglich das Dokument, das zum Nachweis der Fahrerlaubnis dient. Dies ist ein kleiner, aber feiner Unterschied. Wäscht man seinen Führerschein aus unerfindlichen Gründen zum Beispiel mehrere Male ( mir ist das nie passiert!!), sodass er nicht mehr leserlich ist, bedeutet das lediglich, dass ich, äh man, sich einen neuen aufstellen lassen muss. Die Fahrerlaubnis an sich ist nicht erloschen. Es kann nur passieren, dass man ein Bußgeld erhält, wenn man keinen Führerschein hat.

Also zur Klarstellung: es geht um den Führerschein. Dieser muss zukünftig grundsätzlich alle 15 Jahre erneuert werden. Man muss aber keine neue Fahrprüfung o.ä. ablegen! Keine Angst. Es muss lediglich ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden. Dies ist bei allen Führerscheinen so, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden.

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Ich berate, vertrete und verteidige bundesweit!

Altführerscheine

Führerscheine, die davor ausgestellt wurden, sind jedoch grundsätzlich unbefristet gültig gewesen. In der neuen EU- Richtlinie, die in unsere Fahrerlaubnisverordnung übernommen worden ist, wurde jedoch festgelegt, dass auch diese Führerscheine nach bestimmten Fristen umzutauschen sind.

Umtauschfristen

Diese Fristen sind wie folgt gestaffelt:

Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden

Jahr

Ablaufdatum

vor 1953 

19.01.2033

1953 - 1958

19.1 2022

1959 - 1964

19.1.2023

1965 - 1970

19.1.2023

1971 oder später

19.1.2025

Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden

Jahr

Ablaufdatum

1999 - 2001

19.1.2026

2002 - 2004

19.1.2027

2005 - 2007

19.1.2028

2008

19.01.2029

2009

19.1.2030

2010

19.1.2031

2011

19.01.2032

2012 - 18.1.2013

19.01.2033

Bußgeld bei Nichtbeachtung

Wenn man diese Fristen nicht beachtet, kommt es ggf. zu einem Bußgeld von derzeit EUR 10,-.

Fazit: Es ist also alles nicht dramatisch und leicht zu bewältigen. Zuständig ist übrigens die eigene Führerscheinstelle. Die Kosten für den Umtausch liegen derzeit laut meiner Kenntnis bei EUR 25,- und man benötigt ein Bild, Perso/Pass und den alten Führerschein.

Allzeit gute Fahrt!

Ihr/Euer

Milutin Zmijanjac Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Milutin Zmijanjac

Als renommierter Fachanwalt für Verkehrsrecht berate, vertrete und verteidige ich Mandanten im Südwesten Deutschlands und bundesweit. In den genannten Rechtsgebieten können Mandanten auf meine langjährige Erfahrung vertrauen.

Vielleicht haben Sie schon selber recherchiert und sind genauso klug wie zuvor? Rechtsanwalt Zmijanjac kennt das und ist ein zuverlässiger Rechtsberater mit detaillierter Kenntnis der rechtlichen und tatsächlichen Notwendigkeiten. 

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  • *Zu einer professionellen Beratung gehört auch, dass Rechtsanwalt Zmijanjac sich mit Ihrer Angelegenheit beschäftigt und sich hierfür Zeit nimmt. Dies bedingt, dass er nur konkrete Rechtsberatung durchführt und keine allgemeinen Anfragen ausführlich beantwortet. 

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