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Führerscheinentzug Punkte Flensburg

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 18.06.2020 ( Aktenzeichen 3 C 14.19) zugunsten betroffener Autofahrer die Möglichkeiten ältere Punkte zu berücksichtigen eingeschränkt.

Keine Berücksichtigung tilgungsreifer Punkte

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Behörde bei der Bestimmung der Punktegrenze keine Punkte berücksichtigen darf, die bei Erlass der Entscheidung bereits gelöscht sind.

Was so klar erscheint, ist mitnichten so einfach.

In der maßgeblichen Vorschrift, welche die Punktegrenze bestimmt, dem § 4  StVG, ist geregelt, dass für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der Punktegrenze das Tattagsprinzip gilt. Das bedeutet, dass bei der Beurteilung der Frage, wie viel Punkte vorliegen, immer geschaut wird, wann die Taten begangen wurden und nicht wann diese rechtskräftig waren. Dazwischen kann viel Zeit vergehen, wenn Einspruch eingelegt wird und unter Umständen ein Verfahren durch die Instanzen geht.

Taktische Einsprüche sollen nichts mehr bringen

Diese Regelung soll die Möglichkeit verhindern, mittels rein taktischer Einsprüche und Verfahren durch Hinauszögerung der Rechtskraft Maßnahmen zu verhindern, da eben der Tatzeitpunkt maßgeblich ist.

Nun kann es in der Praxis schon eine Weile dauern, bis die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von rechtskräftigen Entscheidungen erfährt. 

Eingetragen werden Verstöße in das Fahrerlaubnisregister nämlich immer noch erst mit Rechtskraft. Das ist insofern logisch, als die Behörde erst mit Rechtskraft weiß, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Die Bußgeldbehörde- die Behörde, welche den Bescheid erlassen hat- meldet dann  punkterelevante Verstöße dann dem Fahreignungsregister nach Flensburg, welches dann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über den Punktestand informiert. 

Man kann sich vorstellen, dass es unter Umständen etwas dauern kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde mitbekommt, dass etwas „zu tun“ ist und den Bescheid erst später erlässt.

So auch hier. Hier war es so, dass die Behörde die Fahrerlaubnis im Jahr 2016 entzogen hat. Dies mit der Begründung, dass zum Zeitpunkt der Tat, im Juli 2015, 8 Punkte erreicht waren und somit die Fahrerlaubnis zu entziehen war. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun aber korrigierend eingegriffen. Zwar hatte die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Punkte im Tatzeitpunkt richtig ermittelt, aber zu spät.

Ich bin Rechtsanwalt aus Schorndorf,  nahe Stuttgart in Baden-Württemberg.
Ich berate, vertrete und verteidige bundesweit!

Bundesverwaltungsgericht: Die Entziehung darf keine getilgten Punkte berücksichtigen!

Knackpunkt war hier, dass die Entziehung erst erfolgte als schon Punkte, die zwar zum Tatzeitpunkt noch relevant waren, im Zeitpunkt der Entscheidung aber schon getilgt waren.

Hier kommt eine weitere Vorschrift ins Spiel, das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 StVG. Dieses besagt, dass Punkte, welche aus dem Fahrerlaubnisregister zu löschen sind, nach einer Überliegefrist von einem Jahr nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Das war hier der Fall, was bedeutet, dass die Behörde  keine acht Punkte mehr  berücksichtigen durfte, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2016 einige  Punkte gelöscht waren und auch die Überliegefrist von einem Jahr abgelaufen war.

Die Überliegefrist dient als Puffer, um Verzögerungen bei der Meldung zwischen den Behörden, auszugleichen.

Das Bundesverwaltungsgericht sagt aber nun, dass es mit dem Jahr Puffer dann aber auch gut ist. Wenn die Entscheidung erst nach dem Puffer- Zeitpunkt erfolgt, ist es eben zu spät.

Das Verwertungsverbot des § 29 StVG „sticht“ sozusagen die Vorschrift des § 4 StVG bzw. begrenzt diese und das habe der Gesetzgeber auch so gewollt.

Fazit:

Diese Entscheidung ist richtig und zu begrüßen. Sie eröffnet zumindest zum Teil die Möglichkeit, Verschärfungen der Punktereform abzufedern. Wie man aber an dem Sachverhalt sieht, gibt es in Rahmen des Punktesystems und seinen Maßnahmen einige Fallstricke mit Haken und Ösen. Man sollte also, sobald es um Punkte geht, rechtzeitig einen Experten im Verkehrsrecht zurate ziehen, um unnötige Probleme zu vermeiden.

Milutin Zmijanjac

Als renommierter Fachanwalt für Verkehrsrecht berate, vertrete und verteidige ich Mandanten im Südwesten Deutschlands und bundesweit. In angrenzenden Rechtsgebieten können Mandanten auf meine langjährige Erfahrung vertraue

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